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Im Nahmen Gottes,
Zu wißen seÿ hiemitt; Alß beÿ der in negst
entwichenem Jahr alhier in Lubeck auß=
geschriebenen Hänßischen versamblung die
bereits hiebevor in anno 1662. zum ge=
meinem Rathschlage aufgesetzte puncta
wegen der erscheinenden Städte wieder
verhoffen damahls verspüreten geringer
anzahl ihre vollkommene erörterung
nicht erlanget, Sondern der mehrere
theil derselben auf eine stärkere Zu=
sammenkunft außgestallet worden,
auch darauff ein anderer Hänße tagk
circa medium Maÿ anni currentis aus=
geschrieben ist; das demnach hiernegst ver=
meldete Erbahre Städte theils in ipso
termino die andere aber bald hernacher
durch ihre vornehme Gesandten alhier
zu Lubeck angelanget; vnd am 29.ten
eiusdem neben den Herren Deputirten der
Stadt Lubeck den wohlEdlen, Hochge=
lahrten, Hoch= und wohlweißen Herrn Johann:
Rittern, beÿder Rechten Licentiaten Bur=
germeistern, Herrn Bernhardt Diederich
Brawern, beÿder Rechten Doctoren Sÿndico,
Herrn Gotthardt Brömbsen vnd Herrn Frie=
derich Plönnies beÿden RathsVerwandten
auf dem Oberen Rathhauß auf dem Newen
gemach daselbsten erschienen, vnd in ge=
wöhnlicher ordnung sich niedergesetzet
haben, die auch wohlEdle, Hochgelahrte
auch
auch respective Hoch= vnd wohlweiße
Herrn, auf der rechten seiten; von
wegen der Stadt
Cölln
Herr Peter Ludwich von Falckenberg
der rechten Licentiatus vnd Sÿndicus,
von wegen der Stadt
Brehmen
Herr Johannes Wachman, dero Rechten
Doctor, Sÿndicus,
von wegen der Stadt Rostock,
Herr Heinrich Michaelis, der Rechten Doctor
Sÿndicus Lubecensis
von wegen der Stadt Braunschweig.
Herr Johann Burchardt Baumgardten
Jꝭtq Sÿndicus p.
von wegen der Stadt Dantzig.
Herr Christianus Schröder Rathsman
daselbsten.
Auf der Lincken seiten wegen der
Stadt Hamburgk.
Herr Vincentius Garmers beÿder Rechte
Doctor, Sÿndicus, vnd Herr Caspar
Westerman, beÿder Rechten Licentiatus
Rathsman
von wegen der Stadt Oßnabrügk
Herr Nicolaus Schomerus beÿder rechten
Doctor, welcher vor dießmahl die Lincke
seit bekleidet, sonsten aber zur rechten gehöret
Vnd
sandte durch den Lübeckischen Sÿndicum
Herrn Doctorem Bernhardt Diederich
Brawern im nahmen vnd von wegen
Eines Erbahren hochweisen Rahts zu Lubeck
freundlich empfangen, vnd die salu=
tationes et gratulationes sambt Christ=
lichen wunsch pro salutari consilio ergangen;
darbeneben in ermangelung eines Sÿndici
Hanseatici die propositio dem Lübeckischen
Sÿndico von dem Löblichen Directorio com=
mittiret, vnd selbige von Ihm geschehen;
So hatt man den anfang der delibera=
tionen, wie herkommens von ablesung
eines jeden Herrn Gesandten Creditiv
oder vollmacht, dann folgendt von
der nicht erscheinenden Städte entschul=
digungs schreiben gemachet; vnd weilen
beÿ dem Ersten kein mangel angemerket,
beÿ dem zweiten aber die Erbahren von
Strahlsundt vnd Wißmar ihre ratio=
nes warumb Sie diesen Hänße tagk
zu beschicken nicht vermöchten schrift=
lichen eingesandt, darbeneben von deme
zur Hänße Cassa annoch schuldigen nach=
standt sich entfreÿen vnd nuhr das
halbe ihres gewöhnlichen Contingents hin=
künfftig darzu anerbiethen wollen,
so sein zwarn die vrsachen des außen=
bleibens an ihren orth dießmahl auß=
gesetzet
gesetzet, des anerbottenen halben annui
aber ist verabredet, das die Erbahren von
Lubeck durch bewegliche Schreiben ver=
suchen sollen, ob von diesen beÿden Städten
zu der gemeinen Cassa sowohl de prae=
teritis alß futuris ein mehrers zue
erhalten seÿ, wie dan ins gemein
wegen dießmahl ausgebliebener Städte
das LöblichenLöbl. Directorium sowohl alß die
Erbahre quartier Städte übernommen
dieselbe per literas ernstlich zu ermah=
nen wan beÿ dem foedere Hanseatico
hinführo verbleiben wolten, das sich dar=
über förderlichst erklehren vnd zu
der gemeinen Cassa das ihrige ohn=
verlengt sub poena exclusionis tota=
lis beÿtragen.
diesem nach ist der punctus reunionis
in berathschlagung gezogen, vnd weilen
die Liebe vorEltern bereits in anno
1604. den 21. Aprilis zu verbeßerung
Ihrer Commercien hantierung vnd nah=
rung ein gewiße einigungs Confoede=
rations vnd unions notul vnter sich
aufgerichtet, so ist dieselbe nach jetziger
zeiten gelegenheit an diensahmen orten
verendert, ernewert vnd verbeßert
auch daruber ein besonderer Unions
recess von newen verfertiget, wie
selbiger seines inhalts mit mehrern besaget.
Ferner
Ferner ist nach der ordnung der ausge=
schriebenen deliberandorum von dem
Londischen Conthoir oder dem Gemeinen
Hanßeischen daselbsten abgebrandten
Hauße, der Stiliardt genant, ob solcher
Platz gäntzlichen deserirt oder wieder
erbawet werden solle, auch welche
von den Gemeinen Hänße Stadten
zu solchem baw concurriren wolten,
behörige umbfrage geschehen, darbe=
neben das nunmehr hierinnen propter
Edictum Regium de reædificando sub
poena commissi, vnd weiln der ter=
minus deßelben beÿnahe verfloßen
auch zu fernerer prolongation kein
hoffnung mehr übrig, nicht länger zu
tardiren, sondern etwas gewißes
zu schließen seÿ, nottürfftige re=
monstration vnd erinnerung hin=
zugethan: Worauff sämbt=
liche Herrn Abgesandte den wenigen
nutzen welchen Ihre Herrenhꝭ. Principalen
von solchem Conthoir ein geraume zeit
gehabt, vnd daß deßwegen Ihnen nicht
anstehen würde viel geldt zu wieder=
erbawung herzuschießen, nochmahlen
eingewandt, darbeÿ aber sich einhellig
erklehret, wan die Erbahre von
Hamburg etwan einige anschaffen
könten
könten, die ein gewiße anzahl an
ruthen zu bawen übernehmen, das Ihnen
solches hiemit solte zugelaßen vnd
vergönnet sein, jedoch, das solcher baw
nomine totius Hanseaticae societa=
tis geschehe, Item das auf gewiße
Jahr durch die dreÿ Erbahre Städte
Lubeck, Brehmen vnd Hamburgk
mit selbigen nomine Hansæ tractirt
vnd geschloßen, darbeneben ein model
wie gebawet werden soll, zu vorher
durch selbige fest gesetzet werde, dan
auch das alle Hänßische angehörige
sine ullâ reliquarum civitatum præ=
rogativa zu den conductionibus der
anerbaweten Heüßer gleichen zutritt
behalten, vnd wan ein oder ander
Hänße Stadt einen Platz fur sich
zu bawen annehmen wolte, das ihr
solches solle freÿ verbleiben.
Alß auch beÿ dem dritten deliberando
vorgekommen, welcher gestalt über
den zur Hänße Cassa annoch beÿ den
meisten Städten rückstendigen Nachstandt
dermahlen eins billiche vergleichung
könte getroffen werden, theils aber
darauf nicht sonderlich instruiret
vnd das ihnen kein rechnung zuge=
kommen
kommen, sich entschuldiget, theils auch
zu solchen præteritis aus dehnen
in Protocollo angeführten vhr=
sachen sich nicht verstehen wollen,
So ist dieser punct vor dießmahl biß
zu negstkünfftigen Convent auß=
gestellet.
Das vierte deliberandum ratione annuo=
rum futurorum ist in der anietzo er=
newerten unions notul articulo
7.timo bereits mitt begriffen, jedoch
allerseits Herrn Principalen ratifi=
cation oder erklehrung, welche die
Herrn Gesandten innerhalb dreÿ monath
à dato einzuschaffen übernommen,
vorbehältlich, dan ist wegen kunf=
tiger administration der Cassae an=
ietzo hiebeÿ ferners verabredet, beliebet
vnd geschloßen, das nach inhalt re=
cessus de Anno 1618. den 14. Maÿ,
daraus künfftig nichts sol genom=
men werden, den allein des Sÿn=
dici salarium, sein in der bestallung
benambtes taggeldt, wan Er im nah=
men der Societet reißet, die Cantz=
leÿ und schreibgebühr nebenst dem
botten Lohn, jedoch das der Näher
verwandten Städte sonderbahre
anliegen
anliegen von den gemeinen Hänßischen
negotÿs vnterschieden, vnd was
solcher gestalt pro societate in
communi Jährlich ê Cassâ wird aus=
gegeben, darüber denen vier quart=
tier Städten wie auch Brehmen
vnd Hamburg Jährlichs ein richtige
specification vnd rechnung beÿ ab=
forderung des annui vnfehlbahr
eingesandt werde: Wan aber
andere Nahmhaffte außgaben
dieser societet wegen zu thun vor=
fallen, sollen solche extra Cassam
mit gemeinen belieben aliundè ge=
nommen werden, vnd das directo=
rium besagter vier quartier Städte,
wie auch der Erbahren von Brehmen
vnd Hamburgk einwilligung dar=
über einzuholen verbunden sein,
die sich dan auch, wan Sie die noth
vnd allerseits gemeine Nutzbarkeit
vermerken, der billigkeit darunter
erweisen vnd ohne sonderbahre
vrsachen nicht dissentiren noch dem
directorio die Last allein auf=
Laden wollen, Beÿ dem vierten
Post wegen wiederbestallung eines
bestendigen
bestendigen Hanseatischen Sÿndici ist ins
gemein dafür gehalten, das solches
nuhmehr länger nicht außzustellen,
sondern das zu beförderung aller
der societet zum besten fürfallenden
expeditionen, vnd das directori=
um der großen bißhero getragenen
mühe in etwas zu entladen, die
hohe ohnumbgängliche Noth seÿ einen
Syndicum Hanseaticum beÿ dieser
versamblung wieder zu erwehlen,
deßwegen alß die Erbahren von Lu=
beck ihren ietzigen Sÿndicum Herrn
Doctorem Bernhard Diederich Brawern
darzu vorgeschlagen vnd sämpt=
lichen Herren Gesandten zu solcher
function cum voto suo bester gestalt
recommendiret, So ist derselbe gegen
eine gewiße bestallung zum Sÿndico
Hansæ darauff einhellig erwehlet
vnd angenommen.
Vnd weiln beÿ dieser des Sÿndici er=
wehlung zugleich vorgekommen,
das die LöblichenLöbꝭ. Hanße Städte einen
Residenten im Haag umb der publi=
quen affairen welche daselbst nun=
mehr mehr dann an einigem andern
orth furlauffenderfurlauffen der societet zum
besten
besten nötige kundtschafft zu haben,
vnd gute correspondentz mit den
vereinigten Niederlanden alß bundes-
verwandten zu vnterhalten, in den
negsten funffzig vnd mehr Jahren
allezeit gehabt, vnd ob zwarn nicht
alle Hänße Städte, sondern allein Lu=
beck, Brehmen, Hamburgk vnd
Braunschweig mit demselben nach
einer jeden Stadt gelegenheit eigene
capitulation vnd bestallung freÿ=
willig gemacht, derselbe dennoch
den Characterem Residentis Hansea=
tici allezeit daselbsten getragen vnd
dafür der ortten respectiret worden:
Gestalt Herr Leo ab Aitzma diesen
dienst in die viertzig vnd mehr
Jahr verwaltet, aber durch seinen vn=
lengst erfolgten sehligen abschiedt
aus dieser weldt daselbsten vacant
worden; So ist von den Erbahren
von Brehmen Herr Heinrich Hüne=
ken beyder rechten Doctor der LöblichenLöbꝭ.
societet zu solcher Residenten Charge
de meliori vorgetragen, worauff
sämptliche der Erbahren Städte Herren
Abgesandte sich dahin vereinbahret vnd
verglichen, das ermelter Herr Doctor
Hüneke
Hüneke den characterem Residentis
Hanseatici daselbsten im nahmen
der gesambten Hansae zwarn tra=
gen, auch solcher gestalt beÿ den hoch=
mögenden Herrn Staeten der ver=
einigten Niederlanden seine Persohn
legitimiren möge, worüber das
gehörige Creditiv ihm mitt negsten
soll zugesandt werden, jedoch das
der correspondentz vnd negotien halber
jede Stadt ihre vor alters gehabte
freÿheit, ihn oder einen andern dar=
zu zu gebrauchen, sich vorbehalte;
Alß auch wegen der Erbahren von
Lubeck habender rechnung über
den fur die Hänßische societet getha=
nen verschuß sowohl ins gemein alß
wegen des Antwerpischen haußes
beÿm anfang dieser handelung von
den Lübeckischen Herrn deputirten
gedacht, vnd das selbige vor allem
andern dermahl eins vorgenom=
men vnd zur guten richtigkeit
gebracht werde einstendig begehret:
Von den anderen Herren Gesandten
aber dafür gehalten worden,
das solches biß nach beschehener ab=
handelung der außgeschriebenen Puncten
zu
zu differiren seÿ; So ist diese Sache
nuhmehr zwarn wieder vorgenom=
men, aber weilen die andere Erbahre
Städte Brehmen vnd Hamburgk
sich auch auf rechnungen bezogen,
darinnen Sie für die Hänße societet
verschoßen, darbeneben beÿ der Lü=
beckischen rechnunge die Herrn
Gesandte ein vnd anders deside=
riret, welches in so geschwinder eÿl
nicht hatt erleutert werden können,
weniger nicht die Erbahren von Cölln
Braunschweig vnd Dantzig, das ihnen
solche rechnungen niemahlen zugekom=
men, deßwegen sich darauf einzulaßen
nicht instruiret wehren, beÿ dieser
versamblung angezeiget, vnd
dann die zeit zimblich bereits
verlauffen, so wird denen Erbahren
Städten, welche davon copiam biß=
hero nicht erhalten, selbige nuhmehr
communiciret, dehren erklehrung
vnd antwortt daruber ver=
nommen, vnd beÿ negstem Hänßischen
conventu dieselbe völlig abgethan
werden solle.
Was des Haußmeisters in Londen Jacob
Jacobsen rechnunge belanget, weiln
die
die zeit dießmahl zu kurz selbige ge=
bührendt zu examiniren, auch die
meiste Herrn Gesandte, das Jhnen
keine copia davon zu gekommen,
deßwegen dan auch darauf nicht
instruiret wehren, angezeiget,
So ist die communication, an die jenige,
welche solche rechnung bißhero nicht
entfangen, beliebet, darbeneben den
dreyen Erbahren Stadten Lubeck
Brehmen vnd Hamburgk freÿ ge=
stellet, ob Sie die mühe zu gelegener
zeit übernehmen, vnd bemelte
rechnungen beleuchten wolten, da=
mitt beÿ negster Hänßischer ver=
samblung davon außführlich re=
feriren, auch hierinnen ein jeder
mit beßerer instruction alßdan
erscheinen, vnd was recht vnd
billig ist, schließen helffen möge;
Weilen auch wegen der Brüggischen Heüßer
in Flandern vorgekommen, das
die Löbliche societet so gahr keine wis=
senschafft hette, wie es mit selbigen
heüßern bewandt, vnd was der Rob=
bison seine erben oder andere recht=
meßig darauf zu forderen, quo iure
er oder Sie hinnein gekommen, wie
Sie gebawet, was Sie eintragen vnd
nutzen
nutzen, oder was Sie eintragen vnd
nützen könten, imgleichen wie dießmahl
die handelung daselbsten, oder wie
es mitt der vor diesem vorgekom=
mener fahrt über Ostende be=
schaffen, die Erbahre von Cölln
auch, ob Sie gleich über dieses alles
sich zu erkundigen vor diesem von
der Löblichen societet öffters er=
suchet sein, dennoch solches ver=
muthlich aus anderen verhin=
derungen anstehen Laßen, So hatt
derselben Abgesandter übernom=
men beÿ seinen Herrn Oberen
zu vernehmen, ob Sie mitt solcher
commission der societet zum besten
vnd auf derselben vncosten sich
nochmahls wolten beladen Laßen;
Jm fall Sie aber darüber ferner
bedencken hetten, soll der Hanseische
nuhmehr von newen bestelte Resident
im Haag hiemitt committiret sein,
sumptibus communibus eine reiße
dorthin zu thun, alles in augenschein
zu nehmen, rechnungen zu forderen,
vnd sich über alles wie obgemeldt
gebührend zu erkundigen.
Was die wohlfahrt des commercÿ ins
gemein betrifft, ist zwarn vorge=
kommen, wie etwan dahin zu ge=
dencken
dencken sein möchte, das in der seaOstseeOst= vndt
seaWest See das commercium nicht so gahr ein=
gespannet, oder die Hänßische verwandten
fur anderen nationen im Sundt vnd
anderen ortten nicht beschweret wür=
den, aber weilen fur der handt darzu
kein mittel gefunden worden; So ist
solches biß auf beßere zeiten außgestellet;
Jmmittelß aber beÿ dieser versamblung
beschloßen worden, weilen die hiebevor
mitt der königlichenkönigꝭ. MajestätMaÿꝭ: in Franckreich
von wegen der Hanße auf 15. jahr auf=
gerichtete la traitte de la marine im
negstkommenden 70.ten Jahr zu endt
lauffet, darbeneben das doppelte faß=
geldt in den Frantzösischen Seehafen von
den Hanseischen noch immer gefordert wird,
dahingegen die Niederländer der Vereinig=
ten Provincien nur das einfache geben, das
an dieselbe ein schreiben im nahmen der societet
abgeschicket vnd fernere prolongation auff
andere funffzehen Jahr, wie auch die ab=
stellung des doppelen faßgeldes möglichst
gesuchet werde;
Vnd wie nun solcher gestalt die Consilia auf
dießmahl geendet, vnd darneben dieser
abschiedt oder recess begriffen vnd ab=
gelesen, auch von denn Herrn Deputirten
vnd Abgesandten approbiret vnd beliebet
worden, Alß haben dieselbe sich Christ= und
freundlich miteinander gesegnet, vnd
von einander ihren abschiedt genommen.
Actum Lubeck den 11.ten Junÿ 1669.
Dieser recess ist von allen anwesenden Herrn deputirten vnd Abgesandten
salva ratificatione cuiusque superiorum angenommen, vnd zu vrkundt deßen
mit dem Lubeckischen sigillo betrückt worden, dartzu sich sämptliche Hern
Abgesandte vor dißmahl bekennen.